KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 12
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 12 KurEG | ||
A. | Pflichten der Vertrauensmänner | ||
B. | Aktive Information des Gerichts durch Vertrauensleute | ||
C. | Eignung und Vertrauenswürdigkeit | ||
D. | Haftung der Vertrauensmänner |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 12 regelt die wesentlichen Befugnisse und Aufgaben der Vertrauensmänner. Sie sind Berater des Kurators; sie haben die Pflicht, sich zu informieren und den Kurator zu unterstützen.
B. Historische Entwicklung
2
Die Bestimmung wurde seit ihrem Inkrafttreten nicht abgeändert.
3
Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte Vertrauensmänner überhaupt nicht vorgesehen. Erst während der ausführlichen Beratungen im Herrenhaus wurde rasch klar, dass die Besitzer der Wertpapiere nur dann wirksam am Verfahren teilnehmen können würden, wenn sie ein aus ihrer Mitte gewähltes Gremium bilden und dem Kurator zur Seite stellen können. So wurden va die § 10 bis 14 KurEG erst im Rahmen der Begutachtung geschaffen. Dies ist auch der Grund dafür, dass es dazu keine Erläuternden Bemerkungen ieS, sondern nur kurze Begründungen des Rechtsausschusses im Herrenh...