KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 11
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 11 KurEG | ||
A. | Zweck der Bestimmung | ||
B. | Prüfung der Wahl | ||
C. | Ausstellung einer Bestätigung | ||
D. | Abberufung gewählter Vertrauensleute? |
I. Grundlagen
1
§ 11 KurEG enthält Regeln über die Anfechtung der Wahl.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 11 KurEG
A. Zweck der Bestimmung
2
Diese Bestimmung dient der Schaffung sofortiger Rechtssicherheit, steht doch am Ende der Tagfahrt das Wahlergebnis definitiv und nicht weiter be kämpfbar fest. Telos der Bestimmung ist somit die Vermeidung wiederholter, mit Kosten und Zeitaufwand verbundener Versammlungen.
B. Prüfung der Wahl
3
Nach Verkündung des Wahlergebnisses besteht die Möglichkeit für die Abstimmenden, Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl vorzutragen. Diese Bedenken hat der Richter zu prüfen. Nach Durchführung allenfalls notwendiger Erhebungen (Befragung von Anwesenden) hat das Gericht noch vor Ende der Tagfahrt mit Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden.
4
Das Gericht kann aber auch von Amts wegen Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl hegen, die es ebenfalls zum Gegenstand einer Beschlussfassung zu machen hat. Derartige Bede...