KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 10
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 10 KurEG | ||
A. | Vertrauensleute | ||
B. | Sicherstellung von Minderheitenrechten ? | ||
C. | Wahlvorgang |
I. Grundlagen
1
§ 10 KurEG regelt die Wahl der Vertrauens- und Ersatzleute.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 10 KurEG
A. Vertrauensleute
2
Als Vertrauensleute und Ersatzleute (iSd Tilgungsgesetzes) kommen nur gerichtlich unbescholtene und voll geschäftsfähige natürliche Personen in Betracht. Das im Gesetz erwähnte Erfordernis eines Wohnsitzes „am Orte des Curatelgerichtes oder in dessen Nähe“ muss angesichts der seit der Entstehung des Gesetzes massiv erhöhten Mobilität und auch in Anbetracht unionsrechtlicher Grundwertungen als obsolet betrachtet werden.
3
Das passive Wahlrecht ist nicht an den Besitz eines Papiers gekoppelt.
4
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Vertrauensleute „die zur Beurtheilung der Situation nöthigen Fachkenntnisse“ besitzen. Folgerichtig spricht auch der OGH davon, dass die Vertrauensleute den Kurator „mit ihrer Einsicht und ihrem Rathe unterstützen sollen“.
B. Sicherstellung von Minderheitenrechten ?
5
Ab 1914 (RGBl 1914/337) war in einem fünften Absatz d...