KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 9
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 9 KurEG | ||
A. | Äußerungsberechtigung des Teilschuldverschreibungsbesitzer | ||
B. | Art der Einräumung einer Möglichkeit zur Äußerung und Protokollierung | ||
C. | Abstimmung der Teilschuldverschreibungsbesitzer | ||
D. | Rechtliche Wirkungen von Äußerung und rechtliche Wirkung des Abstimmungsergebnisses |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 9 KurEG regelt die Möglichkeit einer Äußerung von Teilschuldverschreibungsbesitzern zum Bericht des Kurators und zu den vom Kurator gestellten Anträgen. Sollte es unter den Teilschuldverschreibungsbesitzern im Rahmen der Versammlung zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich gestellter Anträge kommen, sieht § 9 KurEG die Möglichkeit einer Abstimmung vor.
B. Historische Entwicklung
2
§ 9 KurEG wurde seit dem Inkrafttreten des KurEG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 9 KurEG
A. Äußerungsberechtigung des Teilschuldverschreibungsbesitzer
3
Entsprechend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sieht § 9 KurEG vor, dass die zur Versammlung erschi...