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Kalss/Moser (Hrsg)

KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3621-4

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Dokumentvorschau
Kalss/Moser (Hrsg) - KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

§ 7

Gregor Sloboda

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1
II.
Zum Inhalt der Regelung des § 7 KurEG
27

I. Grundlagen

1

§ 7 KurEG regelt die Überprüfung der Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung.

II. Zum Inhalt der Regelung des § 7 KurEG

2

Am Beginn der Tagfahrt hat das Gericht eine Überprüfung der erschienenen Besitzer durchzuführen. Zu überprüfen und zu vermerken ist – zweckmäßiger Weise durch Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises – der Name des Erschienenen (oder des Bevollmächtigten); weiters der Nominalbetrag der vom Erschienenen gehaltenen Papiere und die Art, in der der Besitz bescheinigt wurde.

3

Basis für diese Prüfung ist die vom Gericht im Edikt gemäß § 3 KurEG kundgemachte Art der Bescheinigung (zB Depotauszug). Sollte der Erschienene die im Edikt vorgegebene Art der Bescheinigung nicht vorweisen können, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob das vom Erschienenen stattdessen angebotene Mittel (zB Depotauszug einer Bank außerhalb des EWR/OECD-Raums) ausreicht, um den Besitz als bescheinigt anzunehmen. Als legitimiert ist jedenfalls auch derjenige anzusehen, der die Papiere treuhändig hält.

4

Bei Schuldverschreibungen, die von...

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