KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 6
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 6 KurEG | ||
A. | Leitung der Versammlung | ||
B. | Sammlung der Entscheidungsgrundlagen | ||
C. | Bevollmächtigte |
I. Grundlagen
1
§ 6 KurEG trifft einerseits eine Regelung über die Leitung der Versammlung und stellt andererseits klar, dass sich Besitzer durch Bevollmächtigte vertreten lassen können.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 6 KurEG
A. Leitung der Versammlung
2
Welches Gerichtsorgan zur Leitung der Versammlung berufen ist, richtet sich nach der Geschäftsverteilung des für das Verfahren zuständigen Gerichtshofs. Das im Gesetz noch enthaltene Recht des Präsidenten des Gerichtshofs, einen Leiter der Tagfahrt zu bestimmen, ist aufgrund der Einrichtung einer kollegialen Justizverwaltung in Form von Personalsenaten obsolet.
3
Zuständig ist immer ein Einzelrichter (§ 7a Abs 3 JN). Soweit überblickbar, enthält nur die Geschäftsverteilung des Handelsgerichts Wien nähere Zuständigkeitsbestimmungen für die nach dem KurG und dem KurEG zu setzenden gerichtlichen Handlungen. In den Geschäftsverteilungen der anderen Landesgerichte finden diese Gesetze keine gesonderte Erwähnung, sodass die Zuständigkeit der für „sons...