KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 5
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs: Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Regelung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 5 KurEG | ||
A. | Informationsverpflichtung des Kurators hinsichtlich des Edikts im Verhältnis zu bekannten Teilschuldverschreibungsbesitzern | ||
B. | Information gegenüber öffentlichen Aufsichtsorganen | ||
C. | Einzuhalten Fristen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Regelung
1
§ 5 KurEG regelt einerseits eine besondere Informationsverpflichtung des Kurators gegenüber bekannten Teilschuldverschreibungsbesitzern hinsichtlich des Edikts, mit dem eine Versammlung der Teilschuldverschreibungsbesitzer anberaumt wird (Edikt gem § 3 KurEG). Andererseits regelt § 5 KurEG eine Informationsverpflichtung des Kuratelsgerichts hinsichtlich des erwähnten Edikts im Verhältnis zu öffentlichen Aufsichtsorganen.
B. Historische Entwicklung
2
§ 5 KurErG wurde seit dem Inkrafttreten des KurEG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 5 KurEG
A. Informationsverpflichtung des Kurators hinsichtlich des Edikts im Verhältnis zu bekannten Teilschuldverschreibungsbesitzern
3
Über die in § 4 KurEG vorgesehene...