KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 4
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 4 KurEG | ||
A. | Ediktsdatei statt Gerichtstafel | ||
B. | Wiener Zeitung statt Landeszeitung | ||
C. | Börse | ||
D. | Weitere Veröffentlichungen | ||
E. | Fristen |
I. Grundlagen
1
§ 4 KurEG stellt Regeln über die Veröffentlichung des in § 3 KurEG normierten Edikts auf.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 4 KurEG
A. Ediktsdatei statt Gerichtstafel
2
Der vorgesehene Anschlag an der „Gerichtstafel des Curatelgerichtes“ ist gemäß § 89j Abs 2 GOG durch Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei zu ersetzen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum der Anschlag an der Gerichtstafel des zuständigen Landesgerichts den Zweck der Bekanntmachung besser erreichen sollte als die Einschaltung in der Ediktsdatei (§ 89j Abs 2 GOG). Aus § 131 Z 6 Geo lässt sich ableiten, dass es einer ausdrücklichen Anordnung des Richters bedarf, wenn bei Veröffentlichung eines Edikts eine „von der gewöhn lichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist“ eingehalten werden soll. Unter dieser nicht näher definierten „gewöhnlichen Frist“ sind 14 Tage zu verstehen. Die Einschaltung in die Ediktsdatei erfolgt über die Schaltfläche „Ediktalzustellung“,...