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Kalss/Moser (Hrsg)

KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3621-4

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Dokumentvorschau
Kalss/Moser (Hrsg) - KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

§ 3

Gregor Sloboda

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundlagen
1
II.
Zum Inhalt der Regelung des § 3 KurEG
A.
Aufforderung zum Erscheinen
2
B.
Bescheinigung des Besitzes
3, 4
C.
Vorhandene Anträge des Kurators
5
D.
Rolle des Kurators
6
E.
Verbesserungsauftrag
7, 8

I. Grundlagen

1

§ 3 KurEG regelt die inhaltlichen Anforderungen an das zur Einberufung der Versammlung erforderliche Edikt.

II. Zum Inhalt der Regelung des § 3 KurEG

A. Aufforderung zum Erscheinen

2

Das zu erlassende Edikt hat die Besitzer der Teilschuldverschreibungen explizit aufzufordern, bei einer Tagfahrt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl der Vertrauensleute (im Gesetzestext: „Vertrauensmänner“) und der Ersatzleute (im Gesetzestext: „Ersatzmänner“) zu erscheinen. Nicht dem Gesetz entsprechend wäre eine Einberufung der Versammlung „zur Beschlussfassung“, weil die Versammlung keine das Gericht oder den Kurator bindenden Beschlüsse fassen kann (SZ 7/345).

B. Bescheinigung des Besitzes

3

Das Edikt hat auch festzulegen, auf welche Weise der „Besitz an den in Frage kommenden Wert[h]papieren“ zu bescheinigen ist. Das KurG und das KurEG enthalten zu dieser Frage keine näheren Regelungen. Aus den Materialien ergibt sich allerdings,...

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