KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 3
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
II. | Zum Inhalt der Regelung des § 3 KurEG | ||
A. | Aufforderung zum Erscheinen | ||
B. | Bescheinigung des Besitzes | ||
C. | Vorhandene Anträge des Kurators | ||
D. | Rolle des Kurators | ||
E. | Verbesserungsauftrag |
I. Grundlagen
1
§ 3 KurEG regelt die inhaltlichen Anforderungen an das zur Einberufung der Versammlung erforderliche Edikt.
II. Zum Inhalt der Regelung des § 3 KurEG
A. Aufforderung zum Erscheinen
2
Das zu erlassende Edikt hat die Besitzer der Teilschuldverschreibungen explizit aufzufordern, bei einer Tagfahrt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl der Vertrauensleute (im Gesetzestext: „Vertrauensmänner“) und der Ersatzleute (im Gesetzestext: „Ersatzmänner“) zu erscheinen. Nicht dem Gesetz entsprechend wäre eine Einberufung der Versammlung „zur Beschlussfassung“, weil die Versammlung keine das Gericht oder den Kurator bindenden Beschlüsse fassen kann (SZ 7/345).
B. Bescheinigung des Besitzes
3
Das Edikt hat auch festzulegen, auf welche Weise der „Besitz an den in Frage kommenden Wert[h]papieren“ zu bescheinigen ist. Das KurG und das KurEG enthalten zu dieser Frage keine näheren Regelungen. Aus den Materialien ergibt sich allerdings,...