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Kalss/Moser (Hrsg)

KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3621-4

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Dokumentvorschau
Kalss/Moser (Hrsg) - KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

§ 2

Gregor Sloboda

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1
II.
Zum Inhalt der Regelung des § 2 KurEG
A.
Formelle Voraussetzungen für Einberufung
2, 3
B.
Verfahrensbeschleunigung
4

I. Grundlagen

1

§ 2 KurEG regelt die formellen Voraussetzungen für die Einberufung einer Versammlung und sieht eine Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung vor.

II. Zum Inhalt der Regelung des § 2 KurEG

A. Formelle Voraussetzungen für Einberufung

2

Die Versammlung (in § 3 KurEG als „Tagfahrt“ bezeichnet) ist auf entsprechenden Antrag des Kurators, im Bedarfsfall aber auch von Amts wegen einzuberufen. Die Bestimmung verdeutlicht, dass das Kuratelsgericht nach der Konzeption des Gesetzes auch von Amts wegen einzuschreiten hat, sobald ihm ein zu weiteren Handlungen Anlass gebender Sachverhalt zur Kenntnis gelangt.

3

Die Einberufung hat mittels Edikt zu erfolgen, wobei § 3 und 4 KurEG die Modalitäten näher regeln.

B. Verfahrensbeschleunigung

4

In besonders dringenden Fällen kann die Tagfahrt bereits mit der Bestellung des Kurators angeordnet werden. Die dabei explizit vorgesehene Möglichkeit, beide Verfahrenshandlungen in einem Edikt vorzunehmen, führt zu einer aus prozessökonomischen Erwägungen zu begrüßend...

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