KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 1
Erläuternde Bemerkungen zu § 1
Wenn man zu dem Zwecke, eine Vertretung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen zu ermöglichen, zunächst von dem Bestreben ausgehen wollte, die mit der selbstständigen Vertretung der einzelnen Besitzer verbundenen Lasten durch Vertheilung derselben zu mildern, so müßte man trachten, die Bevollmächtigung eines gemeinschaftlichen Vertreters durch die Besitzer der Theilschuldverschreibungen herbeizuführen.
Auf diesem Wege würde man jedoch nie dazu gelangen, alle Besitzer von Theilschuldverschreibungen durch einen Bevollmächtigen vertreten zu sehen. Je größer das Verkehrsgebiet der Theilschuldverschreibungen ist, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit sein, daß Besitzer dieser Papiere sich zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten vereinigen. Voraussichtlich würden sich verschiedene Vereinigungen zur Bestellung von Bevollmächtigten bilden, vielen Besitzern von Theilschuldverschreibungen dürfte aber die Möglichkeit, sich einer derartigen Vereinigung anzuschließen, entzogen sein.
Die auf diesem Wege nicht auszuschließende Möglichkeit einer Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte müßte überdieß in jedem Falle als ein Uebelstand empfu...