KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 17
Literatur
Kaserer, Das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte mit Materialien (1874).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Eingeschränkte Anwendung des KurG auf Bund, Land und Gemeinden | |
II. | Bestätigungen iSv § 14, 15 KurG |
I. Eingeschränkte Anwendung des KurG auf Bund, Land und Gemeinden
1
§ 17 KurG stellt klar, dass auf Schuldverschreibungen, die von der Republik Österreich, von Bundesländern, Bezirken oder Gemeinden ausgegeben werden, die Bestimmungen des Kuratorengesetz grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme davon sind hypothekarisch besicherte Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden; mangels einer Qualifikation eines Bezirks als Gebietskörperschaft hat der Verweis auf Bezirke zum heutigen Tage keinerlei Relevanz mehr.
2
Eine Teilanwendung des KurG verbleibt in den Fällen, in denen Bund, Land oder Gemeinden hypothekarisch besicherte Schuldverschreibungen ausgegeben haben und eine Pfandbestellungsurkunde errichtet wu...