KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 16
Erläuternde Bemerkungen:
Die Vinculirung einer Theilschuldverschreibung entzieht derselben die Eigenschaften eines Inhaberpapieres. Da aber die Vinculirung wieder aufgehoben werden kann, so wäre es schon aus diesem Grunde nicht zulässig, für vinculirte Papiere Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes eintreten zu lassen. Die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes beruhen übrigens nicht blos auf der Natur des Inhaberpapieres, sondern auf dem Verhältnisse der Theilschuldverschreibung zu der Gesammtverpflichtung. Die Rücksicht auf dieses Verhältniß schließt aber die Möglichkeit aus, einzelne Theilschuldverschreibungen von der Anwendung dieses Gesetzes zu eximieren.
Bericht der Kommission des Herrenhauses (36 Blg StenProt HH 8. Session):
Was endlich die Schlußbestimmungen des vorliegenden Gesetzes betrifft, so hat die Commission keinen Anlaß gefunden, denselben ihre Zustimmung zu versagen; nur glaubte man dem Grundsatz, daß die Vinculirung einer Theilschuldverschreibung, obgleich sie selbstverständlich die Zahlung an eine andere, als die in dem Vinculum benannte Person verhindert, dennoch der vinculierten Theilschuldverschreibung in allen übrigen Beziehungen dem vorliegenden Gese...