KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15b
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Entstehungsgeschichte | |
II. | Zwingender Gerichtsstand | |
III. | Trennung der Kompetenzen eines gemeinsamen Vertreters und eines Kurators |
I. Entstehungsgeschichte
1
§ 15b war ebenso wie § 15a nicht in der Stammfassung des Kuratorengesetzes enthalten und wurde erst durch die „Verordnung zur Vereinbarung von Grundbuchverfahren“ vom , kundgemacht im deutschen Reichsgesetzblatt vom , in das KurG eingefügt.
II. Zwingender Gerichtsstand
2
Aus § 15b Abs 1 ergibt sich ein zwingender Gerichtsstand für jegliche Ansprüche, die durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden. Diese sind vor dem nach § 2 zuständigen Gericht geltend zu machen. Eine abweichende Parteienvereinbarung ist nichtig. Aus Effizienz- und Vereinheitlichungsgründen ist die Festlegung des Zwangsgerichtsstands sinnvoll, insb weil sich aufgrund von Ansprüchen gegen einen gemeinsamen Vertreter – etwa aufgrund von Pflichtverletzungen – unter anderem ein Vorgehen nach § 15a Abs 5 indiziert sein könnte (siehe § 15a Rz 26). Die Kompetenz für sämtliche mit der Bestellung, Abberufung sowie Geltendmachung von Ansprüchen durch oder gegen den gemeinsamen Vertre...