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Kalss/Moser (Hrsg)

KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3621-4

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Dokumentvorschau
Kalss/Moser (Hrsg) - KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

§ 15b

Christoph Moser

Übersicht der Kommentierung


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I.
Entstehungsgeschichte
1
II.
Zwingender Gerichtsstand
2, 3
III.
Trennung der Kompetenzen eines gemeinsamen Vertreters und eines Kurators
4, 5

I. Entstehungsgeschichte

1

§ 15b war ebenso wie § 15a nicht in der Stammfassung des Kuratorengesetzes enthalten und wurde erst durch die „Verordnung zur Vereinbarung von Grundbuchverfahren“ vom , kundgemacht im deutschen Reichsgesetzblatt vom , in das KurG eingefügt.

II. Zwingender Gerichtsstand

2

Aus § 15b Abs 1 ergibt sich ein zwingender Gerichtsstand für jegliche Ansprüche, die durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden. Diese sind vor dem nach § 2 zuständigen Gericht geltend zu machen. Eine abweichende Parteienvereinbarung ist nichtig. Aus Effizienz- und Vereinheitlichungsgründen ist die Festlegung des Zwangsgerichtsstands sinnvoll, insb weil sich aufgrund von Ansprüchen gegen einen gemeinsamen Vertreter – etwa aufgrund von Pflichtverletzungen – unter anderem ein Vorgehen nach § 15a Abs 5 indiziert sein könnte (siehe § 15a Rz 26). Die Kompetenz für sämtliche mit der Bestellung, Abberufung sowie Geltendmachung von Ansprüchen durch oder gegen den gemeinsamen Vertre...

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