HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 11)
Siehe Erläuterungen zu § 14.
Erläuterungen (IA 3087/A XXVII. GP 36).
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 15 Abs. 3 gelten die Bestimmungen über die Mindestausstattung der externen Stellen und das von ihnen einzuhaltende Verfahren generell für alle externen Stellen.
Im Einzelnen ist jedoch entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 zu beachten, dass
die externen Stellen, die nach den in § 4 Abs. 1 aufgezählten Bundesgesetzen eingerichtet sind, die Verfahrensvorschriften dieser Bundesgesetze einzuhalten und die § 16 und 17 HSchG nur subsidiär anzuwenden haben, nur soweit die § 16 und 17 HSchG darüber hinausgehende oder konkretere Verfahrensinhalte regeln und
andere bundesgesetzlich vorgesehene, nicht in § 4 Abs. 1 aufgezählte externe Meldestellen die § 16 und 17 HSchG nur insoweit anzuwenden haben, als sie für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind, einen weiteren Geltungsbereich haben oder sowohl gleich günstig als auch spezifischer sind.
Hinsichtlich der inhaltlich vergleichbaren Regelungen in § 13 Abs. 1 und 2, 5, 6, 8 und 9 kann auf die Ausführungen zu § 13 verwiesen werden. Abs. 4 lässt offen, welche kon...