HSchG | HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 6)
Vor allem größere Unternehmen und österreichische Tochterunternehmen internationaler Konzerne haben schon seit einigen Jahren aus eigenem Antrieb Whistleblowersysteme implementiert. Auf gesetzlicher und Verordnungsbasis verpflichtet geregelt ist die Ermöglichung der Hinweisgebung bereits in einer Reihe von Bundesgesetzen und Verordnungen für ausgewählte Wirtschaftssektoren. Diese Bundesgesetze und Verordnungen setzen Unionsrechtsakte um, die vor allem zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden.
Aufgabe des Entwurfes ist es daher, das Verhältnis des in Umsetzung der Richtlinie horizontal angelegten HSchG zu den bereits faktisch bestehenden bzw. aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehenen Hinweisgebersystemen klarzustellen. Der Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass die schon bewährten Hinweisgebersysteme unverändert fortgeführt werden sollen, soweit sie mit der Richtlinie vereinbar sind.
Die Richtlinie selbst regelt in Art. 3 Abs. 1 das Verhältnis zu jenen Unionsrechtsakten mit spezifischem Bezug zu Hinweisgebersystemen, die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie aufgelistet sind. Davon müssen die unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte und die Unionsrechtsakte umsetzenden Bundesgesetze Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend insoweit abweichend vom Gesetz gelten, als eine Materie mit Bezug zur Hinweisgebung durch einen unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt verbindlich geregelt ist oder durch die spezifischen Bundesgesetze geregelt ist. Die entsprechenden Bundesgesetze sind in Abs. 1 aufgezählt.
Daraus ergibt sich, dass der sachliche Geltungsbereich des HSchG auch nach Maßgabe der unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakte im Teil II des Anhangs zur Richtlinie und der in Abs. 1 aufgezählten Bundesgesetze eingeschränkt ist.
Abs. 2 regelt das Verhältnis zu anderen, nicht in Abs. 1 erwähnten, auch künftigen Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zur Hinweisgebung enthalten. Für diesen Zusammenhang in Frage kommen derzeit z. B. § 2a Abs. 6 Staatsanwaltschaftsgesetz iVm § 20a Abs. 1 Strafprozessordnung über das internetbasierte Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und die Bestimmungen des § 31c Abs. 5 Glücksspielgesetz und der darauf zu erlassenden Verordnung. Das Verhältnis zu diesen Vorschriften wird im Sinn eines Günstigkeitsprinzips und des Vorrangs der spezifischeren Regelung festgelegt.
Abs. 3 bezieht das Günstigkeitsprinzip und den Vorrang der spezifischeren Ausgestaltung auch auf das Verhältnis zu tatsächlich bestehenden oder künftig eingerichteten Hinweisgebersystemen.
Abs. 4 sieht in Umsetzung des Art. 24 der Richtlinie vor, dass im Rahmen vertraglicher Beziehungen die Bestimmungen des HSchG als zwingendes Recht anzusehen und nicht entgegen den Grundsätzen der Günstigkeit oder des Vorrangs der speziellen Regelung oder Ausgestaltung abdingbar sind.
Literatur: Gößler/Marchart/Pieber/Winkler in Kert/Kodek (Hrsg), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 (2022).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verhältnis zu sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Abs 1) | |
II. | Günstigkeitsprinzip und Vorrang spezifischer Regelungen (Abs 2) | |
III. | Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme (Abs 3) | |
IV. | Zwingendes Recht (Abs 4) |
I. Verhältnis zu sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Abs 1)
1
Die Whistleblower-Richtlinie sieht in Art 3 vor, dass die Richtline nicht anzuwenden ist, soweit sektorspezifische EU-Rechtsakte die Meldungen von Verstößen bereits spezifisch regeln. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 umgesetzt. Die von § 4 Abs 1 umfassten Bundesgesetze setzen im Hinblick auf die darin enthaltenen Whistleblowing-Vorgaben Unionsrechtsakte um, die vor allem bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden. Betroffen sind nach § 4 Abs 1 die folgenden 18 Bundesgesetze: Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bankwesengesetz, Bilanbuchhaltungsgesetz, Börsegesetz 2018, Bundeskriminalamt-Gesetz, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Gewerbeordnung, Investmendfondsgesetz, Kapitalmarktgesetz 2019, Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung, PRIIP-Vollzugsgesetz, SFT-Vollzugsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz. Neben den in § 4 Abs 1 aufgezählten Bundesgesetzen schränken auch die in Teil II des Anhangs der Whistleblower-Richtlinie genannten Verordnungen den sachlichen Geltungsbereich des HSchG ein.
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Unmittelbar anwendbare Rechtsakte in Teil II des Anhangs der Whistleblower-RL sind die folgenden Verordnungen:
Marktmissbrauchs-VO - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission;
Zentralverwahrer-VO: Verordnung (EU) Nr 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr 236/2012;
PRIIP-VO: Verordnung (EU) Nr 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte;
SFTR-VO: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012;
Prospekt-VO: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG;
Geldtransfer-VO: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006;
Verordnung (EU) Nr. 376/2014: Verordnung (EU) Nr 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr 1321/2007 und (EG) Nr 1330/2007 der Kommission.
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Daneben sind in Teil II des Anhangs zur Whistleblower-Richtlinie auch zahlreiche EU-Richtlinien genannt, die in Österreich jeweils in den in § 4 Abs 1 Z 1 bis 18 genannten und oben dargestellten Bundesgesetzen umgesetzt wurden.
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Aus § 4 Abs 1 ergibt sich im Ergebnis, dass, wenn eine der aufgezählten EU-Verordnungen oder eines der in Z 1 bis 18 genannten Bundesgesetze bereits Bestimmungen zu Hinweisgebersystemen und Hinweisgeberschutz enthalten, diese vorrangig vor den einschlägigen Bestimmungen des HSchG anzuwenden sind. Soweit die in § 4 Abs 1 angeführten Rechtsakte aber keine entsprechenden Bestimmungen zu konkreten Themen enthalten, kommt in diesem Umfang das HSchG zur Anwendung.
II. Günstigkeitsprinzip und Vorrang spezifischer Regelungen (Abs 2)
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§ 4 Abs 2 ist im Sinne eines allgemeinen Günstigkeitsprinzips und des Vorrangs spezifischer Regelungen zu verstehen. Soweit andere als die von § 4 Abs 1 erfassten Rechtsvorschriften Regelungen zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen enthalten, sind diese vorrangig anzuwenden, sofern die Bestimmungen
für den Hinweisgeber günstiger sind (wie insb zur Möglichkeit anonymer Hinweise und Wahrung der Anonymität von Hinweisgebern) oder
einen weiteren sachlichen und persönlichen Geltungsbereich als §§ 2 und 3 regeln oder
das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen des HSchG abzuweichen.
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Die Materialien nennen in diesem Zusammenhang § 2a Abs 6 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) iVm § 20a Abs 1 StPO über das internetbasierte Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und die Bestimmung des § 31c Abs 5 Glücksspielgesetz (GSpG) und der darauf zu erlassenden Verordnung. Auch künftige Rechtsvorschriften, welche Bestimmungen zur Hinweisgebung enthalten, sind von Abs 2 umfasst.
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Das Hinweisgebersystem der WKStA ermöglicht bspw die Abgabe eines anonymen Hinweises über einen digitalen Postkasten. Dadurch kann der Hinweisgeber (auch anonym) mit der WKStA kommunizieren. Die Hinweissachbearbeiter können Nachfragen an den Hinweisgeber stellen, um alle notwendigen Sachverhaltselemente, die für die Anfangsverdachtsprüfung (§ 1 Abs 3 StPO) relevant sind, aufzuarbeiten. Hinweise können insb zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die gem § 20a Abs 1 StPO im Zuständigkeitsbereich der WKStA liegen, abgegeben werden. Darunter erfasst sind neben Korruptionsdelikten vereinfacht ausgedrückt auch Wirtschafts- und Finanzstrafsachen, die über den Anwendungsbereich des § 3 HSchG hinausgehen. Hinweisgeber müssen auch keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen, um einen Hinweis abgeben zu können. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich ist somit weiter als jener des HSchG. § 2a StAG sieht auch - ebenfalls weitergehender als das HSchG - explizit vor, dass anonyme Meldungen abgegeben werden können und eine Rückverfolgbarkeit der IP-Adresse des Hinweisgebers bei Nutzung des Hinweisgebersystems nicht möglich ist. Wenn der Hinweis des Hinweisgebers zur Subsumtion unter einen Tatbestand des materiellen Strafrechts ausreicht, wird der Akt bei eigener Zuständigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gem § 20a Abs 1 StPO im Wege der allgemeinen Aktenverteilung intern verteilt, ansonsten gem § 25a StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft abgetreten.
III. Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme (Abs 3)
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§ 4 Abs 3 regelt, dass das Günstigkeitsprinzip und der Vorrang der spezielleren Ausgestaltung sowohl für bereits bestehende als auch künftige Hinweisgebersysteme gilt. Sie werden durch das HSchG nicht berührt, soweit sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 oder Abs 2 erfüllen. Bereits bestehende und künftige Hinweisgebersysteme müssen daher nicht geändert werden, wenn sie für den Hinweisgeber günstiger ausgestaltet sind als jene nach den Bestimmungen des HSchG oder wenn sie einer spezielleren Regelung unterliegen.
IV. Zwingendes Recht (Abs 4)
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§ 4 Abs 4 regelt, dass die Bestimmungen des HSchG im Rahmen vertraglicher Beziehungen zwingende Normen sind. Sie können daher vertraglich nicht zu Lasten des Hinweisgebers abbedungen werden. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Demnach wäre bspw eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, welche regelt, dass die Schutzbestimmungen des HSchG bei internen Hinweisen durch den Arbeitnehmer nicht zur Anwendung gelangen, nicht wirksam.
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Auch die Bezugnahme auf rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen des Einzelnen, etwa Loyalitätsklauseln oder Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen in Verträgen, soll die Möglichkeit einer Hinweisgebung nach den Erwägungsgründen der Whistleblower-Richtlinie grundsätzlich nicht einschränken.
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Für Hinweisgeber günstigere Regelungen - etwa betreffend den sachlichen Geltungsbereich - sind hingegen im Rahmen der Privatautonomie zulässig und können vertraglich (zB in einem Dienstvertrag) vereinbart werden. Es ist daher grundsätzlich zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass der Schutzumfang des HSchG auch für Meldungen gelten soll, die nicht vom sachlichen Geltungsbereich nach § 3 erfasst sind. Auch eine freiwillige Anwendung der HSchG-Bestimmungen auf Sachverhalte, die nicht unter dieses Gesetz fallen, ist möglich und kann insb im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern relevant sein.