HSchG | HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 12)
In § 21 werden die zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 13 sowie 20 Abs. 1 und 2 notwendigen Regelungen zusammengeführt. Indem die Richtlinie in diesen Bestimmungen auf ihren gesamten persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt, muss das Recht auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe nicht nur Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, sondern auch den übrigen in § 2 genannten Personen eingeräumt werden.
Information und Beratung stehen auch Personen kostenlos zur Verfügung, die sich erst noch - abhängig möglicherweise von Umständen, die sich besser in einer Beratung klären lassen - mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst.
Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen (AK, WKO) werden ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Sinne einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.
Übersicht
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I. | Begleitende Maßnahmen | ||
A. | Information und Beratung | ||
B. | Verfahrenshilfe | ||
C. | Unterstützung in Härtefällen | ||
I. Begleitende Maßnahmen
1
Mit § 21 werden die in Art 13 sowie 20 Abs 1 und 2 der Whistleblower-Richtlinie geregelten unterstützenden und begleitenden Maßnahmen, konkret das Recht des (potenziellen) Hinweisgebers auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe umgesetzt.
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Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass ein Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er eine Meldung erstatten kann oder ob er letztlich geschützt wird, möglicherweise entmutigt wird, den Hinweis zu geben. Dem soll durch entsprechende Information und Beratung entgegengetreten werden.
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Die Whistleblower-Richtlinie sieht in Art 20 Abs 3 zudem vor, dass diese unterstützenden Maßnahmen gegebenenfalls von einem Informationszentrum oder einer einzigen unabhängigen Verwaltungsbehörde bereitgestellt werden. Hiervon hat der Gesetzgeber im HSchG keinen Gebrauch gemacht. Für die Information und Beratung sind sämtliche in § 15 genannten externen Stellen zuständig.
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Die unterstützenden Maßnahmen stehen nicht nur Hinweisgebern selbst, sondern auch den in § 2 genannten Personen zur Verfügung.
A. Information und Beratung
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Die in § 15 genannten externen Stellen, dh das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (§ 15 Abs 1) sowie die weiteren in § 15 Abs 2 in bestimmten Rechtsmaterien für zuständig erklärten externen Stellen haben den Hinweisgeber nach Abs 1 über die ihm nach dem HSchG zustehenden Rechte zu informieren, zu beraten und ihn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten.
6
Die Informationserteilung muss in verständlicher Sprache und leicht erkennbar über die auf der Website gem § 10 Abs 2 zu veröffentlichenden Informationen insb betreffend
die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern (Z 1);
den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen (Z 2);
das Verfahren der Behandlung von Hinweisen (Z 3);
die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gem Art 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gem § 8 Abs 7 (Z 4);
die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden (Z 5);
mögliche Folgemaßnahmen (Z 6);
den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz (Z 7);
Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen (Z 8); und
die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgebern (Z 9)
erfolgen.
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In richtlinienkonformer Auslegung müssen die Informationserteilung und die Beratung durch die externe Stelle zudem umfassend und unabhängig erfolgen.
8
Weiters muss dem Hinweisgeber eine schriftliche oder mündliche Kontaktaufnahme mit der externen Stelle ermöglicht werden, die insb der Beratung und Anleitung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Die Beratung wird sich in der Praxis in erster Linie auf die Frage beziehen, ob die gemeldete Information schutzwürdig ist oder welcher Meldekanal hierfür der geeignetste ist.
9
Information und Beratung stehen nicht nur Hinweisgebern zur Verfügung, die bereits gemeldet haben oder kurz vor der Hinweisgebung stehen, sondern auch Personen, die sich erst noch mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist nach den Erläuterungen vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst. Die Abgrenzung scheint in der Praxis schwierig.
B. Verfahrenshilfe
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Abs 2 regelt, dass die in § 2 genannten Personen Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren haben, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der ZPO einen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben. Kurzum: Wer einen Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, hat ihn auch in Verfahren nach dem HSchG.
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Hintergrund der Bestimmung ist, dass Rechts- und Verfahrenskosten für Hinweisgeber, die sich auf gerichtlichem Weg gegen erlittene Vergeltungsmaßnahmen zur Wehr setzen, oftmals eine erhebliche Belastung darstellen können. Dies insb dann, wenn der Hinweisgeber zB aufgrund der bekämpften Vergeltungsmaßnahme ohne Beschäftigung und damit einkommenslos ist.
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Verfahrenshilfe steht allerdings nur in den Fällen zu, in denen die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung der Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO und § 61 Abs 2 StPO) erfüllt sind. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten, die Kosten für Sachverständige oder Dolmetscher für das Verfahren aufzubringen, ohne sich oder die eigene Familie im Hinblick auf den Unterhalt einer einfachen Lebensführung zu gefährden.
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Zu einer tatsächlichen Erleichterung der Durchsetzung des Rechtsschutzes von Hinweisgebern kommt es mit dieser Regelung nicht. Die generellen Anforderungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe sind hoch, die Höhe der Gerichtsgebühr tut üblicherweise ihr Übriges, um private Einzelpersonen von der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzuschrecken. Das in der Praxis immer wieder auftretende Problem der unterbleibenden Prozessführung zwischen dem Hinweisgeber als David gegen den Arbeitgeber als Goliath, der über den „längeren finanziellen Hebel“ verfügt, wurde hiermit nicht behoben.
C. Unterstützung in Härtefällen
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In Abs 3 werden die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, dh die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Österreich ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen iS einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.
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Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind, dass
beim Hinweisgeber kein Anspruch auf Verfahrenshilfe oder des Rechtsschutzes durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder aus einer privaten oder kollektiven Rechtsschutzversicherung vorliegt,
keine Abwehr von Nachteilen wegen eines grob fahrlässig oder wissentlich unrichtig gegebenen Hinweises an externe Stellen geltend gemacht wird.
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Ein Rechtsanspruch des Hinweisgebers gegenüber der beruflichen Interessenvertretungen leitet sich aus Abs 3 nicht ab (arg „ermächtigt“). Tatsächlich wird dieser Anspruch wohl nur den jeweiligen Mitgliedern zur Verfügung stehen.