Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn

HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4837-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn - HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz

§ 23 Glaubhaftmachung

Katharina Kitzberger

Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 23)

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt, dass in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber die Benachteiligung infolge eines Hinweises geltend macht, zu vermuten ist, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis war. Der Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat, obliegt es zu beweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.

Im Zusammenhang mit Whistleblowing ist eine solche, von der generellen Verteilung der Beweislast auf Klägerin oder Kläger bzw. Beklagte z. B. im Schadenersatzprozess abweichende Regelung damit zu begründen, dass es nach einer Hinweisgebung schwierig sein kann, einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Hinweis und nachfolgenden Vergeltungsmaßnahmen nachzuweisen. Gerade dann, wenn eine von einem Hinweis betroffene Person einen Hinweis mit für die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber nachteiligen Maßnahmen vergilt, wird sie diese Maßnahmen meistens nicht als solche kenntlich machen, sondern andere Gründe für die Maßnahmen vorschieben. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind in solchen Fällen gegenüber g...

Daten werden geladen...