HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 12 Interne Hinweisgebersysteme im Bund
Erläuterungen (IA 3087/A XXVII. GP 35)
In § 12 wird vorgeschlagen, die interne Hinweisgebung für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979) grundsätzlich bei einer einzigen gemeinsamen internen Stelle einzurichten. Diese für die interne Hinweisgebung zentrierte Stelle ist dem Entwurf zufolge die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde. Die institutionelle Vorkehrung dazu macht von der in Art. 8 Abs. 9, dritter Unterabsatz der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
Ob aus der Sicht eines einzelnen Bediensteten des öffentlichen Sektors die Bundesdisziplinarbehörde für einen internen Hinweis zuständig ist, ergibt sich aus dem organisatorischen Gesichtspunkt, welcher Organisationseinheit des Bundes die oder der Bedienstete zuzurechnen ist.
Die Entgegennahme von Informationen über Rechtsverletzungen in den Dienststellen des Bundes und die Wahrnehmung des Schutzes der die Informationen anbringenden Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ist eine neue Aufgabe für die Bundesdisziplinarbehörde, die nicht ohne Weite...