HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 14 Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 11)
Als zusätzliche Instrumente der Unterstützung der Hinweisgebung im Vergleich zum geltenden Recht ist wie die Verankerung der internen Meldekanäle Einrichtung und Verfahren der externen Meldekanäle neuartig und wesentlich.
§ 14 setzt zunächst auch in diesem Regelungszusammenhang den Anreiz fort, Hinweise, soweit tunlich und zweckmäßig, einem internen Meldekanal zu geben, bevor der Hinweis in einen externen Meldekanal eingebracht wird. Diese Bestimmung ist als „soft law“ anzusehen und sanktionslos: Entsprechend Art. 10 der Richtlinie bleibt es Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vorbehalten, sich gegebenenfalls auch direkt an einen externen Meldekanal zu wenden.
In den Art. 10 bis 14 und 16 bis 18 schreibt die Richtlinie für die externen Meldekanäle konkret die Eignungsvoraussetzungen, die Verfahrensabläufe und -garantien vor und dass externer Meldekanal eine Behörde sein muss (Art. 11 Abs. 1). Die Richtlinie lässt aber offen, wie viele externe Meldestellen eingerichtet werden können, ob diese schon Teil des bestehenden Behördensystems sein können oder neu eingerichtet werden und für welches Rechts...