HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 9)
Siehe Erläuterungen zu § 11.
Erläuterungen (IA 3087/A XXVII. GP 34)
Mit den Vorschriften des § 12 stellt der Entwurf in enger Umsetzung der Richtlinie vor allem die folgenden Anforderungen an die Beschaffenheit und das Verfahren der internen Meldekanäle im öffentlichen und privaten Sektor:
Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potenziellen Hinweisgebern und Hinweisgeberinnen ist nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, und die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.
Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Es ist dem jeweiligen Unternehmen überlassen, ob das interne System nur schriftliche oder nur mündliche Hinweise oder Hinweise in beiden Formen vorsieht.
Wenn es eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber wünscht, muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung des Hinweise...