HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 9)
Ein wesentlicher Inhalt der neuen Bestimmungen der Richtlinie und im Entwurf zum Whistleblowing besteht in seiner institutionellen Verankerung. Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 und 9 der Richtlinie sind zumindest juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit 50 und mehr Beschäftigten verpflichtet, innerhalb ihrer Organisation Meldekanäle („interne Stellen“ iSd § 5 Z 5 HSchG) einzurichten, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen und denen in qualitativer Hinsicht in Grundzügen Beschaffenheit und Arbeitsweise vorgegeben wird.
Aus den im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen resultiert – für Wirtschaftseinheiten der Privatwirtschaft in möglichst enger Anlehnung an die Mindestvorschriften der Richtlinie –
dass juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie auf Bundesebene bestehende juristische Personen im Bereich der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung,
für die jeweils von ihrem Tätigkeitsfeld her die Möglichkeit besteht, dass sie von Hinweisen auf den Gebieten des § 3 Abs. 1 bis 4 betroffen sein können, und zwar
juristisch...