HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 9 Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 9)
Der Entwurf enthält in § 9 Bestimmungen zu der in Art. 18 der Richtlinie geregelten Bestätigung des Eingangs eines Hinweises, der Aufzeichnung oder Protokollierung und weiterer Vorgänge der Abgabe eines Hinweises bei einer internen oder externen Stelle.
Aufgrund der im Entwurf vorgeschlagenen § 12 Abs. 5 und 17 Abs. 2 HSchG haben Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber das Recht auf persönliche Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der internen und externen Stelle innerhalb von 14 Tagen. In diesem Zusammenhang regelt § 9 Abs. 4 HSchG Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie entsprechend, ob und inwieweit das mündliche Gespräch dokumentiert werden kann.
§ 9 HSchG ist, mit Ausnahme geringfügiger, der Richtlinie entsprechender Anpassungen nahezu identisch mit der Bestimmung des § 160 Börsegesetz 2018 (früher § 48i Börsegesetz 1989 idF BGBl I Nr. 76/2016), insoweit diese Bestimmung eine bereits bewährte innerstaatliche Umsetzung jener Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist, die gleichlautend mit Art. 18 der Richtlinie sind.