HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 7 Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 8 f)
Wesentlicher Inhalt rechtlicher Grundlagen der Hinweisgebung sind der Schutz der Identität der an der Hinweisgebung beteiligten oder von ihm betroffenen Personen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Zunächst ist die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern während der Abgabe eines Hinweises und seiner Überprüfung eine wesentliche Vorsorgemaßnahme gegen Vergeltungsmaßnahmen. Andererseits ist die Identität von einem Hinweis betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt zu schützen, dass sich Hinweise als falsch herausstellen können. Über den Kreis der unmittelbar mit einem Hinweis befassten Personen hinaus sollte die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern oder betroffener Personen nur dann offen gelegt werden können, wenn dies im Rahmen behördlicher Untersuchungen, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers verhältnismäßig ist.
Für die im ...