HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 6 Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 7 f)
Im Entwurf sind in § 6 die Voraussetzungen dafür geregelt, dass eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber sich auf die institutionellen Vorkehrungen und den spezifischen Rechtsschutz nach dem HSchG berufen können.
Abs. 1 enthält dazu einen Rahmen objektiver und subjektiver Sachverhaltsmerkmale. Mit der aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 15 Abs. 1 lit. b) und Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie entnommenen Wortfolge „auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können“ besteht der Rahmen der Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern aus folgenden Elementen, die sämtlich vorhanden sein müssen:
Der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber liegt eine Information vor, die nach allgemeiner Erfahrung Richtigkeit für sich beanspruchen kann.
Die Information stellt einen Sachverhalt fest, der als solcher, wenn er tatsächlich vorliegt, nach allgemeiner Erfahrung und mit durchschnittlichem Allgemeinwissen, das juristische Kenntnisse nicht notwendig einschließt, den Verdacht einer Rechtsverletzung nahelegt.
Die Hinweisgeberin od...