HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 3 ff)
Der sachliche Anwendungsbereich hat sich nach der Richtlinie jedenfalls auf Folgendes zu erstrecken:
auf den in der Richtlinie so genannten und nicht näher definierten öffentlichen Sektor sowie auf den in der Richtlinie so genannten und näher eingegrenzten privaten Sektor und
auf Hinweisgebung zu Rechtsbereichen, die in Art. 2 Abs. 1 lit. a) bis c) der Richtlinie allgemein benannt und durch den Verweis des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie auf die im Anhang der Richtlinie aufgelisteten Rechtsakte der Union konkretisiert sind.
Die Erstreckung der Umsetzungsvorschriften sowohl auf den öffentlichen wie den privaten Sektor wird im Entwurf erreicht durch die Definitionen der Begriffe „juristische Person des öffentlichen Rechts“ und „Unternehmen“ (§ 5 Z 6 und Z 13) sowie „Rechtsträger des öffentlichen Rechts“ (§ 5 Z 9) und „Rechtsträger des Privatrechts“ (§ 5 Z 10) in Verbindung mit den Bestimmungen, die den solcherart definierten öffentlichen bzw. privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichten und das Verfahren bei internen und externen Meldestellen regeln.
Auf der Basis dieser Definitionen spiegelt Ab...