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Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn

HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4837-8

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Dokumentvorschau
Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn - HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz

§ 28 Inkrafttreten

Sonja Karpf

Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 14)

Die Richtlinie war gem. Art. 26 Abs. 1 grundsätzlich bis in innerstaatliches Recht umzusetzen. Auch bei Inkrafttreten des HSchG nach diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen, Behörden und sonstige Stellen mit mindestens 250 Beschäftigten, die für die Einrichtung interner und externer Meldestellen bereits im Jahr 2022 verantwortlich sind, ausreichend Zeit für die faktische Implementierung haben. Diesem Zweck dient die sechsmonatige Übergangsfrist für die faktische Einrichtung interner und externer Meldestellen. Die Abs. 1 und 2 des § 28 HSchG machen zudem von dem in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten zeitlich abgestuften Inkrafttreten Gebrauch: Für Unternehmen und juristische Personen mit weniger als 250 Beschäftigten kann demnach das HSchG am in Kraft treten.

§ 28 Abs. 3 sieht eine Beurteilung der Ansätze und Wirkungsweisen des HSchG ab 2026 vor. Ziel dieser Evaluierung könnte, wie schon im Allgemeinen Teil skizziert, vor allem eine Entscheidungsgrundlage dafür sein, inwieweit die zur Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie gewählten Instrumente angemessen und effektiv sind. Gegebenen...

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