HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 12)
In § 21 werden die zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 13 sowie 20 Abs. 1 und 2 notwendigen Regelungen zusammengeführt. Indem die Richtlinie in diesen Bestimmungen auf ihren gesamten persönlichen Anwendungsbereich Bezug nimmt, muss das Recht auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe nicht nur Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, sondern auch den übrigen in § 2 genannten Personen eingeräumt werden.
Information und Beratung stehen auch Personen kostenlos zur Verfügung, die sich erst noch – abhängig möglicherweise von Umständen, die sich besser in einer Beratung klären lassen – mit dem Gedanken einer Hinweisgebung tragen. Eine allgemeine Rechtsberatung ohne konkretes Vorhaben der Hinweisgebung ist vom Beratungsangebot hingegen nicht erfasst.
Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen (AK, WKO) werden ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Sinne einer Härtefallregelung Prozesskosten im Zusammenhang mit Verfahren zur Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen übernehmen zu können.
Übersicht
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I. | Begleitende Maßnahmen | ||
A. | Information und Beratung | ||
B. | Verfahrenshilfe | ||
C. | Unterstützung in Hä... |