HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 20 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 12)
Art. 19 der Richtlinie enthält einen Katalog möglicher konkreter Tatbestände, die bei Maßnahmen der Vergeltung für einen Hinweis verwirklicht sein können. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen zu untersagen.
In der EU-Expertengruppe zur Umsetzung der Richtlinie vertrat die Kommission den Standpunkt, dass Art. 19 nicht anders als in Richtung einer Verpflichtung zur Aufnahme des gesamten Katalogs in seiner Ausführlichkeit und Konkretheit in das innerstaatliche Recht verstanden werden kann.
Diesem Standpunkt kann schon insofern gefolgt werden, als die konkrete Konzeption der Vergeltungstatbestände die Rechtsanwendung wesentlich erleichtert. Nachdem überdies die Vergeltungsmaßnahmen aufgrund des Art. 23 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie im innerstaatlichen Recht als strafbare Handlungen zu verankern sind, ist eine detaillierte Ausgestaltung der Tatbestände auch im Sinne des Gebots der ausreichenden Bestimmtheit von Strafnormen wünschenswert.
Im Entwurf ist – von der Strafbarkeit der Vergeltungsmaßnahmen in § 24 Z 2 abgesehen – die Umsetzung des Art. 19 in § 20 HSchG dergestalt vorgesehen, dass
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