HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 19 Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 11 f)
Siehe Erläuterungen zu § 18.
Übersicht der Kommentierung
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I. Erfassung von anonymisierten und aggregierten Daten
1
Zum Zweck der statistischen Erfassung – und in weiterer Folge zum Zweck der Evaluierung und allfälligen Adaptierung – sind die im Rahmen von externen Hinweisgebersystemen eingegangenen Hinweise nach bestimmten Indikatoren zu erfassen. Dabei ist zu beachten, dass die Erfassung ausschließlich in Form anonymisierter und aggregierter Daten erfolgt.
2
Neben der Zahl der eingegangenen Hinweise sind auch die Untersuchungen und Gerichtsverfahren, welche infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und – jedoch nur soweit verfügbar – der geschätzte finanzielle Schaden durch die Rechtsverletzung zahlenmäßig zu erfassen. Dies gilt auch für die im Anschluss an Untersuchungen gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen. Die Erhebung der geforderten Daten ...