HSchG I HinweisgeberInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 18 Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen
Erläuterungen (210/ME XXVII. GP 11 f)
Diese Bestimmungen verfolgen den Zweck, regelmäßig und institutionalisiert Erfahrungen und sonstige Daten auszuwerten, um die Effektivität der Behandlung von Hinweisen, das Funktionieren der Einrichtungen für die Hinweisgebung, die Notwendigkeit der Anpassung der Ressourcen dieser Einrichtungen, Entwicklungen in der Schwerpunktsetzung vermuteter Rechtsverletzungen u.a. laufend zu beobachten und einer allfälligen Grundlage für spätere Entscheidungen des Gesetzgebers und der Behörden zuzuführen. Die in den § 18 und 19 vorgeschlagene Begleitung künftiger Entwicklungen in der Hinweisgebung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem ein horizontales Bundesgesetz zum Whistleblowing noch nicht vorhanden ist, von besonderer Bedeutung.
Mit den § 18 und 19 werden überdies die Art. 14 und 27 der Richtlinie umgesetzt.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelmäßige Überprüfung
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So wie bereits § 16 Abs 1 (nur) für externe Stellen vorsieht, dass die Anzahl der Mitarbeiter und die Sachausstattung entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupass...