GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 33 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
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Die Vorläuferbestimmung ist § 218 GSVG (§ 206 BSVG). Vgl § 446 ASVG.
§ 218 GSVG wurde durch das SRÄG 2015 per neu gefasst. Es wurden im Wesentlichen die Möglichkeit zur Veranlagung in Unternehmensanleihen (Abs 1 Z 5), die Kriterien für die Genehmigung (Abs 3) und die Funktionstrennung (Abs 4) eingeführt, die auch im SV-OG unverändert beibehalten wird. Übergangsbestimmung für Immobilienfonds s § 362 Abs 3 GSVG. Grundlage der Änderung ist der Bericht des RH-Reihe Bund 2014/15 betr Vermögensmanagement ausgewählter KV- und UVT, III-127 AB 984 BlgNR 25. GP; für Deutschland s § 80 SGB IV.
Für Vermögensverwaltung, Schulden- und Liquiditätsmanagement sind nach der Nov BGBl I 2017/53 die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden.
1a
Richtlinien des DV zur Beurteilung von Vermögensanlagen (bis : § 31 Abs 5 Z 24 ASVG, seit : § 30a Abs 1 Z 25 ASVG) sind die Richtlinien für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs 1 und 2 ASVG (RBV), avsv 23/2016, zuletzt insb terminologische Anpassung aufgrund des SV-OG, avsv 5/2020. Die Liste der Kreditinstitute/Emittenten nach § 3 Abs 2 RBV, bei denen nach entsprechender Prüfung die Erfüllung geforderter Faktoren festgestellt wurde, ist nicht öffentlich. Die Liste bietet kein im...