GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 30 Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
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Die Vorläuferbestimmung ist § 215 GSVG (§ 203 BSVG); vgl dazu § 443 ASVG.
Im Unterschied zur Vorläuferbestimmung wurde die Vorschaurechnung jedoch von zwei auf vier Geschäftsjahre ausgedehnt.
Details der Vorgangsweise werden in den Weisungen nach § 31 geregelt. Diese Weisungen sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“).