GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 194 Verfahren
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§ 194 GSVG ist die zentrale verfahrensrechtliche Norm, die den siebten Teil des ASVG (§§ 352–416 ASVG) mit Modifikationen für anwendbar erklärt.
Mit Z 1 werden auch die für das ASVG formulierten Bestimmungen über die Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe durch Gerichte und Verwaltungsbehörden (§ 360 Abs 1 ASVG) für das GSVG übernommen, soweit Ersuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug des GSVG an diese ergehen, ebenso die Regeln über die Einleitung des Verfahrens durch Einbringung eines Leistungsantrages bei anderen SVT und Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (§ 361 Abs 4 ASVG, das sind Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden; Interessenvertretungen wie die WKO sind keine solchen Stellen, 10 ObS 5/90).
Eine Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe zwischen der SVS und den Kammern der freien Berufe ist in den jeweiligen Materiengesetzen geregelt (vgl § 67 ÄrzteG 1998, § 4 ApKG 2001, § 182 WTBG 2017, § 4 TÄKamG).
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Auskünfte an Verwaltungsbehörden und Gerichte werden, soweit dies auf elektronischem Weg möglich ist, nach § 30c Abs 1 Z 2 lit b ASVG über den DV erteilt.
2a
In der Z 2 wird auf die leistungsrechtlichen Besonderheiten des GSVG eingegangen und werden die § 361, 362 Abs 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG in der am geltenden Fassung weiterhin für anwendbar erklärt...