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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

12. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4667-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 153 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Jörg Ziegelbauer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Vorspann
1, 2
II.
Beginn des Anspruchs
3
III.
Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs
46
IV.
Jahresausgleich (Abs 5 bis 7)
79

I. Vorspann

1

§ 153 entspricht im Wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG.

Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 149 ausgeführt (dort Rz 11) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN; RS 0085216), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 149 und den gem § 151 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 150 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 150) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 72/17m; RS0084844; zur Berücksichtigung von Einkünften aus mehreren Einkunftsarten vgl RS0085274).

2

Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter, die das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (RS 0084847; s auch § 149 Rz 2). Dies ist nur möglich, wenn er...

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