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ZVers 3, Mai 2020, Seite 155

Rechtsschutzversicherung: Anzeige weiterer Versicherungsverträge

§§ 16 ff und § 58 VersVG

1. In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die vorvertraglichen Anzeigepflichten nach § 16 ff VersVG nicht. Diese bestehen selbständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach § 16 ff VersVG unberührt.

2. Das Bestehen mehrerer Versicherungen ist ein gefahrerheblicher Umstand im Sinne des § 16 VersVG.

Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags vom mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn abgeschlossen. Der Antrag enthielt (unter anderem) folgende Frage und von der Klägerin gemachte Angabe:

„Bestehen für die zu versichernde Sache noch andere Versicherungsverträge, oder haben Sie welche beantragt: Nein.“

In den im Antrag enthaltenen Schlusserklärungen ist (unter anderem) Folgendes angeführt:

„Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Antragsteller ist gemäß § 16 VersVG verpflichtet, die Fragen nach den gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige und unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die von ihm zu übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Lei...

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