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ZVers 3, Mai 2020, Seite 142

COVID-19-Maßnahmen für den Versicherungssektor

Martin Ramharter

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COVID-19-Gesetze und -Verordnungen
Ergänzung des FMABG um einen § 22 Abs 13 durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23:
Soweit in den in § 2 Abs 1 bis 4 FMABG genannten Gesetzen (beispielsweise im VAG 2016) oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für 1.) Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten, 2. )Veröffentlichungen oder 3.) sonstige Informationspflichten geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen.
Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs 1 bis 4 FMABG genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.
Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COV...




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