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ZVers 3, Mai 2020, Seite 144

Sturmversicherung: Behördliche Auflagen

Art 8.1.1.2 AStB 1998; BB 9539

1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten.

2. Der Begriff „behördliche Auflage“ ist dahin zu verstehen, dass er durch einen individuellen Verwaltungsakt auferlegte Lasten meint.

Dem Vertrag zwischen den Parteien über eine „Soll & Haben-Betriebsversicherung für Gewerbe- und Handelsbetriebe“ zum Neuwert liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) sowie die auch in der Sparte Sturm als „Ergänzungen bzw Erweiterungen zu den Allgemeinen Bedingungen“ vereinbarten Besonderen Bedingungen Nr 9539 (BB 9539) zugrunde, welche auszugsweise folgenden Inhalt haben:

AStB 1998:

„Artikel 8 – Entschädigung

1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (Artikel 7...

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