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Lebensversicherung: Kein Erfordernis einer Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen eines Spätrücktritts jedenfalls dann, wenn ein solcher gar nicht zusteht
Zurückweisung der von der Versicherungsnehmerin als Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision, zu einer Rücktrittsrechtsbelehrung, die – in Bezug auf § 165a VersVG – lautete: „Gemäß § 165a VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages von diesem zurückzutreten.“ Dazu hat der OGH bereits in seiner Entscheidung vom , 7 Ob 4/20v, ausgesprochen, dass die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen worden sei, also mit Zugang der Polizze (siehe auch die vorstehend abgedruckte Entscheidung vom , 7 Ob 54/20x). Im Anlassverfahren behauptete die Klägerin eine insofern abweichende Konstellation, als sie ihre Beeinträchtigung für die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts auch auf eine von der Beklagten unterlassene Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen der Ausübung dieses Rücktrittsrechts gestützt habe. Die Klägerin, Gattin eines der Klagevertreter und Unternehmensberaterin, habe „auch aus der Verwandtschaft (nur gewusst), dass ein Rücktritt immer finanziell negativ ist“, nicht aber, dass sie im Falle eines (gemeint wohl:) Spätrücktritts alle bezahlten Prämien und nicht bloße den Rückkaufswert zurückbekommen könne, wie dies von der Versicherungswirtschaft kommuniziert worden sei.
Aus der Begründung des OGH:
1. und 2. ...
2.1. Dass der Begriff „Rücktritt“ im Zusammenhang mit einem kurz zuvor abgeschlossenen Vertrag die einseitige Lösung von diesem Vertrag bedeutet, entspricht dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers und bedarf inS. 288soweit keiner näheren Erklärung. Das gilt auch für die Klägerin als Gattin eines der Klagevertreter und Unternehmensberaterin. Dass ein nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) fristgerecht erklärter Rücktritt dazu führt, dass künftig die wechselseitigen Hauptleistungspflichten entfallen, ist ebenfalls selbstverständlich.
2.2. In Wahrheit gehen die Ausführungen der Klägerin aber ohnedies dahin, dass sie eine Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen eines Spätrücktritts, insbesondere über die daraus resultierenden Rückabwicklungsansprüche, verlangt. Dafür bestand aber schon deshalb kein Bedarf, weil der Klägerin aus den schon zu 7 Ob 4/20v dargestellten Gründen ein sogenannter Spätrücktritt schon wegen Nichteinhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist, über die die Klägerin auch belehrt wurde, von vornherein nicht zustand.
3. ...