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ZVers 5, September 2020, Seite 262

Berufsunfähigkeitsversicherung: Parameter für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit

Art 3 Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fassung Beilage 438

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird eine Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die tatsächliche Nichtausübung einer vergleichbaren Tätigkeit anknüpft, auch dahin verstehen, dass dies umso mehr gilt, wenn er ohnedies seine bisherige Berufstätigkeit fortführt. In keinem anderen Fall als bei Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bleibt die bisherige Lebensstellung, sohin die soziale Stellung, das soziale Ansehen und die sozialen Sicherheiten, in einem größeren Ausmaß erhalten.

Die einer zwischen den Streitteilen bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fassung Beilage 438, gültig ab (in der Folge: AVB), lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 3 – Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

1. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die während der Prämienzahlungsdauer entstanden und ärztlich nachzuweisen sind, mindestens zu 50 % – im Vergl...

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