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ZVers 5, September 2020, Seite 288

Lebensversicherung: Keine Verfristung des Rücktrittsrechts in Analogie zu § 1487 ABGB binnen drei Jahren bei gänzlich unterbliebener Information über das Rücktrittsrecht; zum Begriff des „venire contra factum proprium“ als Aspekt des Rechtsmissbrauchs

§ 165a VersVG; § 1487 ABGB

1. Ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG infolge unterbliebener Rücktrittsrechtsbelehrung verjährt nicht binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss.

2. In der Rechtsprechung ist „widersprüchliches Verhalten“ (venire contra factum proprium) als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt. Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird.

Der Kläger als Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung war bei deren Abschluss im Jahr 2001 nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6 informiert worden. Der Kläger trat vom Versicherungsvertrag im Jahr 2017 zurück. Dieser Rücktritt wurde von der Beklagten nicht nur als im Hinblick auf eine gebotene analoge Anwendung des § 1487 ABGB verspätet zurückgewiesen, sonder...

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