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ZVers 5, September 2020, Seite 267

Unfallversicherung: Zeitspanne ab Unfalltag, innerhalb derer Unfallkosten entstehen müssen; Bedeutung des Faktors Geschlecht

§§ 1c und 15a VersVG; § 879 Abs 3 und § 915 ABGB; Art 15 AUVB 2012

1. Die Ausschlussfrist nach Art 15 AUVB 2012 für Unfallkosten (für eine kosmetische Operation: zwei Jahre ab Unfalltag) ist für Frauen nicht mittelbar diskriminierend.

2. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht unter „Entstehen von Kosten“ das Entstehen einer Zahlungsverbindlichkeit. Diesen Zeitpunkt wird er dabei in der Regel mit der Erbringung der – vertraglich vereinbarten – Leistung an ihn gleichsetzen, da damit auch für ihn feststeht, dass er, wenn auch allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, die dafür vereinbarte Gegenleistung (Zahlung) erbringen muss.

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. In der Versicherungspolizze sind (unter anderem) betraglich limitierte Versicherungsleistungen für Heil- und Pflegekosten, kosmetische Operationen und psychologische Betreuung vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2012) in der Fassung 7/2013 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 15

...

B) Heilbehandlung, Pflege und Hilfsdienste

7. Heilbehandlungen zur Behebung der Unfallfol...

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