BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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II. Einräumung des Baurechts
A. Bilanzierung
1. Grundeigentümer
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Da das Baurecht das Recht zur Bebauung eines Grundstücks und das Eigentum am Bauwerk vom Eigentum am Grund und Boden abspaltet, spiegelt sich dies auch in der Bilanzierung wider. Das Eigentum am Grund und Boden und das Eigentum am Bauwerk fallen auseinander. Der Grund und Boden wird beim Grundeigentümer als (un-)bebautes Grundstück in der Bilanz dargestellt; ein Ausweis von Verbindlichkeiten ist nicht zulässig, weil die Nutzungsverpflichtung weder eine bewertbare Last ist noch ein negatives Wirtschaftsgut darstellt. Das Baurecht sowie das darauf (errichtete bzw befindliche) Gebäude muss beim Bauberechtigten bilanziert werden. Die Belastung von Grund und Boden mit einem Baurecht rechtfertigt keine außerplanmäßige Abschreibung (unter der Annahme, dass der Bauzins marktüblich ist).
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Zu den bilanziellen Folgen, wenn der Grundeigentümer iZm der Einräumung des Baurechts eine Einmalzahlung vom Baurechtsberechtigten erhält, siehe Rz 50 ff.
S. 1192. Baurechtsberechtigter
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In der Bilanz ist das Baurecht idR im Sachanlagevermögen unter § 224 Abs 2 A. II. Z 1 UGB „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fr...