Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz

BauRG | Baurechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4336-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz - BauRG | Baurechtsgesetz

§ 6

Andreas Krist/Erik Pinetz/Markus Uitz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Das Baurecht als unbewegliche Sache
110
II.
Einschränkungen des Baurechts
1114

I.  Das Baurecht als unbewegliche Sache

1

Gem § 6 Abs 1 BauRG gilt das Baurecht selbst als unbewegliche Sache und das auf Grund des Baurechts erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör zum Baurecht. Das Bauwerk ist also unselbstständiger Bestandteil des Baurechts, wie es ohne Baurecht unselbstständiger Bestandteil des Grundstücks wäre. Hintergrund dieser gesetzlichen Anordnung ist, die Trennung des Bauwerks vom Baurecht zu verhindern. Erst dies schafft eine geeignete Basis für die Belehnbarkeit des Baurechts. Schließlich umfasst das Pfandrecht an der Hauptsache (hier dem Baurecht) auch das Zugehör (hier kraft gesetzlicher Anordnung das Bauwerk). Zudem war es notwendig, das Baurecht selbst kraft gesetzlicher Anordnung als unbewegliche Sache zu qualifizieren, zählte es sonst gem § 298 ABGB zu den beweglichen Sachen. Im Ergebnis unterliegt das Bauwerk eines Baurechts als unselbstständiger Bestandteil (Zugehör) einer unbeweglichen Sache (dem Baurecht) kraft gesetzlicher Anordnung dem Schicksal des Baurechts. Das Bauwerk ist also nicht gesondert vom Baurecht veräußerbar, verpfändbar o...

Daten werden geladen...