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BauRG | Baurechtsgesetz
Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz

BauRG | Baurechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4336-6

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Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz - BauRG | Baurechtsgesetz

§ 13

Andreas Krist/Erik Pinetz

1

§ 13 S 1 BauRG enthält eine Verfahrensvorschrift zur Eintragung des Baurechts in das Grundbuch. Dem Ansuchen um Eintragung sind Bescheinigungen beizulegen, dass Steuern und sonstige öffentliche Abgaben beglichen wurden, denen ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten zukommt.

2

Die Bestimmung des § 13 BauRG wurde mit der Grundbuchsnovelle (BGBl I 2012/30) geändert. Vor der Novellierung des § 13 BauRG war das Verfahren zur Begründung eines Baurechts zweistufig ausgestaltet: Die Einbringung eines Gesuchs führte zunächst nur zu dessen Anmerkung. Diese Anmerkung hatte die Wirkung einer Anmerkung der Rangordnung nach den § 53 ff GBG. Mit der Einbringung der Anmerkung erfolgte eine beschlussmäßige Aufforderung an die zur Vorschreibung der öffentlichen Abgaben berufenen Organe, ihre Ansprüche (zB dem Baurecht entgegenstehende Vorzugspfandrechte) binnen 14 Tagen anzumelden, widrigenfalls sie dem Baurecht nachgegangen sind. Die Aufzufordernden waren im Gesuch zu bezeichnen. Die Eintragung des Baurechts konnte erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Dieses Aufgebotsverfahren hatte den Zweck, die auf der Liegenschaft bereits gesetzlich haftenden öffentlichen Abgaben zu sichern, ohne das Prinzip des ersten Ranges für das Baurecht zu verletzten.

3

Die Vorgängerregelung des § 13 BauRG erschien dem Gesetzgeber unnötig kompliziert. Dasselbe Resultat kann ausweislich der Gesetzesmaterialien auch dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller bereits mit dem Gesuch um Eintragung des Baurechts entsprechende Negativbestätigungen der Abgabenbehörden vorlegt. Dabei handelt es sich um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 160 Abs 1 BAO. Um die grundbücherliche Einverleibung bewirken zu können, ist gem § 160 Abs 1 BAO entweder die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Vorlage einer Selbstberechnungserklärung eines Parteienvertreters erforderlich. Zusätzlich wird allenfalls eine Negativbestätigung der Grundverkehrskommission benötigt.

4

Praktisch erfolgen Grundbuchseintragungen meist nicht unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, sondern auf Basis der Selbstberechnungserklärung eines Parteienvertreters. Diese Selbstberechnung ist in § 12 GrEStG und der GrESt-SBV geregelt.

5

Zur Gewährleistung der Aktualität dieser Bestätigungen, dürfen sie maximal drei Monate vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden sein, zu dem das Ansuchen auf Eintragung des Baurechts eingebracht wird. Der Zeitpunkt der Eintragung ist dabei irrelevant.

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