Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 15 Erfordernisse der Anzeige und des Antrages
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die gemäß Abs. 1 Z 5 nunmehr im Falle der Inanspruchnahme des § 17 Abs. 4a verlangte Flächenberechnung dient der Ermittlung der nach dieser Gesetzesstelle zu entrichtenden Geldleistung.
Anmerkungen:
1) § 15 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Mit Nov LGBl 2014/25 entfällt die verpflichtende Vorlage eines Grundbuchsauszuges, die Behörde kann selbst auf das öffentliche Grundbuch zugreifen. Eine Weiterverrechnung von Gebühren ist aber möglich.
3) Die Entrichtung einer Geldleistung wird für einen Abteilungswerber nur dann sinnvoll sein, wenn das zur Abtretung bestimmte Grundstück nicht die tatsächliche Verbindung mit dem ausgebauten Straßennetz zunichte macht (vgl § 19 Abs 1 lit c). Eine Enteigungsmöglichkeit derartiger Flächen besitzt ja ein Abteilungswerber nicht mehr.
4) Dieser in der österreichischen Baurechtslegistik praktisch unbekannte Begriff beinhaltet nach Wikipedia:
„Bemaßungen werden auf einer technischen Zeichnung, oder in CAD-Programmen (2D, 3D) in Zahlen angegeben.
Die im Allgemeinen verwendete Maßeinheit (Millimeter, in der Architektur auch Meter) muß nicht angegeben werden.
Die eigentliche Maß...