Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Ergänzungsgebühr
Anmerkung:
1) Abs 2 wurde mit der Nov LGBl 2010/17 angefügt.
Judikatur:
1. Ein Erdöltank ist zwar ein Bauwerk, aber kein Gebäude im Sinne des § 10 des Wiener Kanaleinmündungsgesetzes 1955. Die Neuerrichtung eines Erdöltanks löst daher die Entstehung des Anspruches auf Erhebung einer Ergänzungsgebühr nicht aus ( Slg 1963/F).
2. Der Wortlaut des § 10 lit. a bietet keine Handhabe dafür, die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung einem tatsächlichen Neu- oder Zubau gleichzusetzen, wenn für den seinerzeit konsenslos errichteten Neubau die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden war ().