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VwGH 13.11.1985, 83/17/0138

VwGH 13.11.1985, 83/17/0138

Rechtssätze


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Norm
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
RS 1
Unter "Neubauten" und "Zubauten" iSd § 10 Wr Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG kann nichts anderes verstanden werden als was die Wiener Bauordnung darunter versteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1952/57 E VwSlg 1963 F/1959 RS 2
Norm
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §10;
RS 2
Der Wortlaut des § 10 lit a KanalanlagenG und EinmündungsgebührenG Wr bietet keine Handhabe dafür, die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung einem tatsächlichen Neubau oder Zubau gleichzusetzen, wenn für den seinerzeit konsenslos errichteten Neubau die Kanaleinmündungsgebühr entrichtet worden war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60933