Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 129 Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Behebung von Baugebrechen grundsätzlich – sofern nicht, insbesondere aus Gründen des Denkmalschutzes, im Einzelfall anderes verfügt wird – entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen hat.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Die auf Grund der in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Eigentümers, das Bauwerk in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten, konkret durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen müssen nach der geltenden Rechtslage nicht dokumentiert bzw. gegenüber der Baubehörde nachgewiesen werden. Es ist von der Behörde daher nur schwer zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die Bauwerkseigentümer ihrer Instandhaltungspflicht nachkommen. Um die Instandhaltungspflicht den Eigentümern (noch) bewusster und ihre Erfüllung für die Behörde kontrollierbar zu machen, wird eine Dokumentationspflicht der getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen, soweit diese öffentliche Interessen (z.B. Interessen der Sicherheit oder des Stadtbildes) berühren, für alle – also auch bestehende – Gebäude mit mehr als zwei H...