Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 114 Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 4, Pkt 6 in Teil III, Kap 1.
2) Bei Blitzschutzanlagen hat im § 96 Abs 3 alt für Gebäude und bauliche Anlagen eine Pro-futuro-Einbauverpflichtung für Fundamenterder bestanden, die jetzt gefallen ist. Darüber hinaus steht die Frage im Raum, inwieweit nicht auch für bestehende Gebäude eine Garantenpflicht iS des StGB besteht (vgl Os 35, 36/98), ohne dass dies im Gesetz (der WBO) zum Ausdruck kommen muss.
Wie den EB zur OIB-RL 4 zu entnehmen ist, wurde eine wenig verpflichtende Fassung im Hinblick auf die Häusersituation in den anderen Bundesländern getroffen.